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   BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93   

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https://dejure.org/1993,2560
BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93 (https://dejure.org/1993,2560)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1993 - BLw 17/93 (https://dejure.org/1993,2560)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - BLw 17/93 (https://dejure.org/1993,2560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme einer LPG Typ I durch eine LPG Typ III - Zurückzugewährende Inventarbeiträge bei eingebrachter Ackerfläche in die später übernommene LPG (Typ I) - Notwendigkeit der Erfassung übernommenen Vermögens in einem besonderen Fond - Aufteilung des Vermögens nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
    Vermögensaufteilung bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 220
  • WM 1993, 1423
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 19/92

    Formelle und materielle Einzelfragen zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93
    Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht allerdings im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluß entschieden (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709 = AgrarR 1993, 87).
  • BGH, 04.12.1992 - BLw 20/92

    Keine Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abfindungsanspruch

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93
    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (BLW 20/92, AgrarR 1993, 85) und mit Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, stehen den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zurückzugewährenden Inventarbeiträgen nicht nur die zum Ausgleich eines unterschiedlichen Fondsbesatzes geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch der von der LPG Typ III beim Zusammenschluß übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich.
  • BGH, 09.06.1993 - BLw 18/93

    Vermögensaufteilung bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93
    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (BLW 20/92, AgrarR 1993, 85) und mit Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, stehen den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zurückzugewährenden Inventarbeiträgen nicht nur die zum Ausgleich eines unterschiedlichen Fondsbesatzes geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch der von der LPG Typ III beim Zusammenschluß übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich.
  • BGH, 21.04.1993 - BLw 59/92

    Fehlende Prüfung der Zulassungswürdigkeit bei undifferenzierter

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93
    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit offensichtlich nicht geprüft hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  • BGH, 05.03.1999 - BLw 52/98

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft und Einsicht in abfindungsrelevante

    Allein der zeitliche Zusammenhang des Abschlusses der Vereinbarung mit den Senatsbeschlüssen vom 9. Juni 1993 (BLw 17/93, AgrarR 1993, 218 = WM 1993, 1423, und BLw 18/93, BGHZ 123, 23 = NJW 1993, 2110), wonach der Anteil am Fondsvermögen der LPG Typ I eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung ist, indiziert noch keine subjektive Übervorteilung.
  • BGH, 13.01.1994 - BLw 86/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Abweichung einer

    Ohne Erfolg vertritt die Rechtsbeschwerde ferner die Auffassung, der angefochtene Beschluß sei von der in BGHZ 120, 349 veröffentlichten Entscheidung und dem Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423, abgewichen.

    Dies wäre auch gar nicht möglich, weil sich die angefochtene Entscheidung mit der von dem Antragsteller geltend gemachten und nach der Rechtsprechung des Senats erstattungsfähigen (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, a.a.O.) Beteiligung am Gesamtvermögen der ehemaligen LPG "Br." Typ I in Höhe von 181.857 DM gar nicht befaßt.

  • BGH, 13.01.1994 - BLw 85/93

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Abweichung einer

    Ohne Erfolg vertritt die Rechtsbeschwerde ferner die Auffassung, der angefochtene Beschluß sei von der in BGHZ 120, 349 veröffentlichten Entscheidung und dem Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423, abgewichen.

    Dies wäre auch gar nicht möglich, weil sich die angefochtene Entscheidung mit der von den Antragstellern geltend gemachten und nach dem Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 17/93, a.a.O.) erstattungsfähigen Beteiligung am Gesamtvermögen der ehemaligen LPG "Br." Typ I in Höhe von 236.664 DM gar nicht befaßt.

  • BGH, 24.11.1993 - BLw 38/93

    Kostenerstattung in Landwirtschaftssachen; Übernahme des Vermögens einer LPG Typ

    Aus diesem Grund ist bei der jetzt durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung nicht nur eine von dem Mitglied zum Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszahlung in Geld, sondern auch der auf das Mitglied entfallende Anteil an dem von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I zurückzugewähren, und zwar unabhängig davon, ob dieses Vermögen ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, AgrarR 1993, 218 = WM 1993, 1423).
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93

    Bewertung der Inventarbeiträge in der Vermögensauseinandersetzung einer LPG;

    Es übersieht dabei allerdings, daß es hier nicht um die von dem Senat inzwischen wiederholt und grundsätzlich entschiedene Frage der Anerkennung des von der LPG Typ III übernommenen individualisierten Fondsanteils als persönlicher Inventarbeitrag geht (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207; v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110; v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423), sondern um die Anrechnung der Vermögensleistungen, welche zumindest der Antragsteller zu 1 beim Zusammenschluß der Genossenschaften durch das Einbringen von lebendem Inventar im Gesamtwert von 38.699 Mark und durch die Verrechnung mit abzuführenden Bodenanteilen bis zu einer Höhe von 1.237 Mark zum Zwecke des Fondsausgleichs persönlich erbracht hatte.
  • BGH, 08.05.1998 - BLw 40/97

    Fortsetzung der LPG -Mitgliedschaft bei einen Wechsel der Tätigkeit

    Daß dieser von den Erblassern in die Antragsgegnerin eingebrachte Anteil am Fondsvermögen eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349 f; 123, 23 f m. Anm. Schweizer, EWiR 1993, 1013; Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, AgrarR 1993, 218; Beschl. v. 24. November 1993, BLw 38/93, WM 1994, 314 = AgrarR 1994, 126).
  • BGH, 13.01.1994 - BLw 84/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

    Zwar hat der Senat entschieden, daß der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I dem Inventarbeitrag gleichsteht (BGHZ 120, 349; Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110) und daß dem Mitglied sein Anteil an dem von der LPG Typ III übernommenen gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I auch dann zurückzugewähren ist, wenn das Vermögen in der LPG Typ I nicht ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423).
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